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Konsularische Dienste

Deutsch-französische Staatsangehörigkeit für in Frankreich lebende deutsche Staatsangehörige

I) Kinder deutsch-französischer Eltern erwerben durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit vom deutschen Elternteil automatisch. Der gleichzeitige automatische Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit durch den französischen Elternteil hat auf die deutsche Staatsangehörigkeit hierbei keinen Einfluss.

(Informieren Sie sich bitte auf der homepage der deutschen Botschaft, wie Sie – falls erwünscht - einen Kinderreisepass erhalten:bitte hier klicken und www.paris.diplo.de

II) Seit dem 28/08/2007 besteht für in Frankreich lebende deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit, die französische Staatsangehörigkeit zu erwerben, ohne die deutsche zu verlieren.

Voraussetzungen der Einbürgerung

1) Deutsche, die mindestens vier Jahre mit einem Franzosen/einer Französin verheiratet sind, unterliegen vereinfachten Einbürgerungsmodalitäten:

Sie können beim Tribunal d’instance ihres Wohnortes eine Erklärung über den Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit abgeben, sobald die eheliche Lebensgemeinschaft vier Jahre bestanden hat.
Voraussetzungen sind nur die Unbescholtenheit und die Beherrschung der französischen Sprache sowie die Voraussetzung, nach der Heirat mindestens drei Jahre in Frankreich gelebt zu haben.
Alternativ zu diesem dreijährigen Aufenthalt kann auch die Einschreibung als Ehepartner(in) eines Franzosen/einer Französin in ein von der französischen Auslandsvertetung geführtes Register“registre des Français établis hors de France“ herangezogen werden.

2) In Frankreich lebende unverheiratete Deutsche wenden sich bitte an die für ihren Wohnort zuständige Präfektur. Die Einbürgerung unterliegt folgenden Voraussetzungen:

Die betreffende Person muss seit fünf Jahren ihren tatsächlichen, rechtmässigen Aufenthalt sowie den Mittelpunkt ihrer materiellen, familiären und beruflichen Interessen in Frankreich haben (dazu gehört auch, dass der Ehegatte und die minderjährigen Kinder ihren Aufenthalt in Frankreich haben und die betreffende Person eine feste Beschäftigung und ausreichende Mittel französischen Ursprungs besitzt), unbescholten sein und die französische Sprache gut genug beherrschen, um den Alltag bewältigen zu können.

Mehr Informationen finden Sie auf der homepage der deutschen Botschaft: bitte hier klicken


Änderungen vorbehalten 04/2008



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